Präventive Medizin wie die professionelle Zahnreinigung, der allgemeinärztlichen Gesundheits-Check-Up oder die speziellen Krebsvorsorge gehört mittlerweile zur täglichen Praxis. Die aktuellen Reformpläne des Bundesministeriums für Gesundheit rufen diese zusätzlichen Leistungsangebote erneut auf den Plan, da künftig nur solche Leistungen zum Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören sollen, die einen nachweislichen medizinischen Nutzen haben. Auf der „Streichliste“ steht unter anderem auch das Hautkrebs-Screening, das -so die Finanzkommission- keinen Patientennutzen habe, sondern vielmehr „anlasslose Ganzkörperuntersuchung“ sei. Bereits jetzt bieten einige dermatologischen Praxen das Hautkrebs-Screening nur als Selbstzahlerleistung an. Da hiermit insbesondere eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht einhergeht, gilt es, gewisse Punkte zu berücksichtigen, um Selbstzahlerleistungen rechtssicher anzubieten.
Hierbei gilt es, zwischen gesetzlichen und privat krankenversicherten Patienten zu unterscheiden, denn Selbstzahler ist nicht gleich Selbstzahler. Die Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen ist essentiell, um die Leistungen nach der GOÄ abrechnen zu können.
Leistungserbringung in der GKV
Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Rahmen des Sachleistungsprinzips (§ 2 SGB V) Anspruch auf medizinische Leistungen, welche „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen“. Wenn eine Leistung jedoch nicht (mehr) zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört, werden diese nicht vom Sachleistungsprinzip erfasst. Die Nichtaufnahme oder Streichung einer Leistung aus dem Leistungskatalog lässt zwar nicht den Schluss zu, dass sie nicht für die konkrete Behandlung medizinisch sinnvoll oder indiziert sein kann. In solchen Fällen muss sie jedoch durch den Patienten nach entsprechender Aufklärung selbst gezahlt werden. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine gesonderte schriftliche IGeL-Vereinbarung nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 1 S. 3, 18 Abs. 8 S. 3 Nr. 3 BMV-Ä vor. Der Vereinbarung geht ein individuelles und umfassendes Aufklärungsgespräch über Art, Inhalt, Risiken, Nutzen und Kosten der Behandlung voraus. Der Patient ist in besonderer Weise darüber aufzuklären, dass ihn hier eine private Kostentragungspflicht trifft. Die Vereinbarung ist durch Patient und Arzt zu unterschreiben und in der Patientenkartei aufzubewahren.
Leistungserbringung in der PKV
Abseits des eher strengeren Leistungskatalogs in der GKV wird oft übersehen, dass auch die privaten Kostenträger oder Beihilfestellen nicht sämtliche Leistungen erstatten. Die Praxis zeigt, dass immer wieder Streitigkeiten bei ausbleibender Erstattung von privatärztlichen Rechnungen entstehen, weil eine Leistung ausnahmsweise doch nicht von der Versicherung bezahlt wird oder ein Steigerungsfaktor nicht anerkannt wird. Hier kommt es auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen an, die -weil es sich im Ergebnis um private Verträge handelt- individuell ausgestaltet sind. Selbstverständlich kann ein Arzt diese Bedingungen nicht kennen, sodass den Patientinnen und Patienten mehr Verantwortung zukommt. Dennoch sieht § 630c Abs. 3 BGB vor, dass der Behandelnde den Patienten vor Beginn einer Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform zu unterrichten hat, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder wenn sich aus den Umständen hierzu besondere Anhaltspunkte ergeben. Aus diesen Gründen empfiehlt sich auch hier eine Unterrichtung des Patienten über die Diagnose, Therapiemöglichkeiten, geplanten Untersuchungen und der hieraus erwachsenden voraussichtlichen Kosten. Der Patient sollte zudem eine Erklärung durch seine Unterschrift dahingehend abgeben, dass er über die Kosten informiert wurde und selbst klären muss, ob die Erstattung der Leistungen durch seine Versicherung oder die Beihilfe erfolgt.
Praxisfazit
Um Honorareinnahmen aus IGeL- und Selbstzahlerleistungen zu sichern, kommt es auf die richtige Aufklärung und den Abschluss eindeutiger Vereinbarungen an. Im GKV-Bereich bieten IGeL-Leistungen zusätzliche Einnahmequellen und können das Leistungsangebot mitunter erweitern. Bei Berücksichtigung aller Voraussetzungen sollten Ärzte keine Angst vor solchen Leistungen haben.
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