Das Thema der Teilnahme von Vertragsärzten am ärztlichen Bereitschaftsdienst beschäftigt Gerichte immer wieder.

Das Urteil des Sozialgericht Marburg vom 21.01.2026 (Az. S 18 KA 310/24) hatte sich nun mit der Reichweite der Teilnahmeverpflichtung von Vertragsärzten am ärztlichen Bereitschaftsdienst sowie den Voraussetzungen einer Befreiung nach der einschlägigen Bereitschaftsdienstordnung (BDO) zu befassen.
Der Kläger ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit suchtmedizinischem Schwerpunkt vertragsärztlich tätig und betreibt eine auf Substitutionsbehandlung spezialisierte Praxis. Er beantragte die vollständige Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst unter Hinweis auf die besonderen strukturellen Anforderungen der Methadonsubstitution. Diese erfordere eine tägliche – auch an Wochenenden und Feiertagen stattfindende – persönliche ärztliche Präsenz zur kontrollierten Vergabe der Substitutionsmittel sowie zur Einhaltung der strengen Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Die Organisation einer Vertretung sei aufgrund der notwendigen suchtmedizinischen Qualifikation und der begrenzten Zahl geeigneter Vertreter erheblich erschwert.

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung lehnte den Antrag unter Verweis auf die grundsätzliche, aus § 75 Abs. 1 SGB V folgende Verpflichtung aller Vertragsärzte zur Mitwirkung an der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung – einschließlich des Notdienstes – ab. Ein Befreiungstatbestand nach § 3 Abs. 8 Satz 3 lit. e) BDO („sonstige schwerwiegende Grün-de“) liege nicht vor. Die vom Kläger geschilderten Belastungen stellten lediglich eine berufstypische Mehrbelastung dar, die keine Privilegierung gegenüber anderen Vertragsärzten recht-fertige. Zudem sei ihm die Bestellung eines Vertreters zumutbar.
Das Gericht gab der Klage statt und hob den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auf und verpflichtete die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Nach den Ausführungen des Gerichts folge die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst aus dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V und konkretisiere die jedem Vertragsarzt obliegende Pflicht, die Versorgung der Versicherten auch außerhalb der Sprechzeiten zu gewährleisten. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betont das SG Marburg, dass es sich hierbei nicht um eine eigenständige zusätzliche Berufspflicht handele, sondern um eine immanente Ausprägung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Im Grundsatz seien daher alle Vertragsärzte entsprechend ihrem Versorgungsauftrag gleichmäßig zum ärztlichen Bereitschaftsdienst heranzuziehen.
Gleichwohl eröffnet die BDO im Rahmen der Satzungsautonomie der Kassenärztlichen Vereinigung Ausnahmen von dieser Teilnahmeverpflichtung. Maßgeblich war vorliegend § 3 Abs. 8 Satz 3 lit. e) BDO, wonach eine Befreiung bei „sonstigen im Einzelfall darzulegenden, schwerwiegenden Gründen“ möglich ist. Diese Generalklausel, welche restriktiv auszulegen ist, erfordert jedoch eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Interesse der vertragsärztlichen Versorgungsgemeinschaft an einer gleichmäßigen Lastenverteilung und den individuellen Belangen des betroffenen Arztes.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe gelang das Gericht zu der Überzeugung, dass im Fall des Klägers ein solcher atypischer Ausnahmefall vorliege. Es stellte maßgeblich auf die strukturellen Besonderheiten der Substitutionsbehandlung ab. Diese ist durch eine tägliche Behandlungspflicht gekennzeichnet, die eine kontinuierliche, zeitlich eng gebundene Versorgung der Patienten erfordert. Die Vergabe der Substitutionsmittel erfolgt zu festen Zeiten und unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht; bereits geringfügige Abweichungen können erhebliche Auswirkungen auf die Therapietreue und Stabilität der Patienten haben. Eine flexible Anpassung an Dienstpläne des ärztlichen Bereitschaftsdiensts sei daher praktisch ausgeschlossen.
Besonders gewichtig war nach Auffassung der Kammer, dass die Substitutionspatienten nicht durch den allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst mitversorgt werden können. Die spezifischen Anforderungen der Behandlung – insbesondere die Einhaltung betäubungsmittelrechtlicher Sicherungs- und Dokumentationspflichten – machen eine Versorgung im Rahmen des regulären Bereitschaftsdienstes oder in Krankenhäusern unmöglich. Damit entfällt der für den ärztlichen Bereitschaftsdienst typische Entlastungseffekt: Während andere Vertragsärzte durch die kollektive Organisation des Notdienstes von einer permanenten Rufbereitschaft befreit werden, verbleibt beim Kläger faktisch ein eigener, kontinuierlicher „Bereitschafts-dienst“ für seine Patientengruppe.
Hinzu treten die erhebliche Einschränkung der Vertretungsmöglichkeiten. Aufgrund der erforderlichen suchtmedizinischen Qualifikation komme nur ein kleiner Kreis von Ärzten als Vertreter in Betracht. Die Organisation solcher Vertretungen sei mit erheblichem planerischen Aufwand verbunden und erweise sich als störanfällig, insbesondere bei kurzfristigen Ausfällen. Der Verweis der Beklagten auf die Möglichkeit der Vertreterbestellung greife vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Gerichts nicht durch, da er die tatsächlichen strukturellen Schwierigkeiten verkenne und dem Kläger weiterhin das Risiko der Sicherstellung der Versorgung auferlege.

In der Gesamtschau bewertet das Gericht die Situation als überproportionale, atypische Belastung, die über das hinausgeht, was Vertragsärzten im Rahmen der allgemeinen Teilnahmeverpflichtung am ärztlichen Bereitschaftsdienst zugemutet werden könne. Es nahm daher das Vorliegen eines „schwerwiegenden Grundes“ im Sinne von § 3 Abs. 8 Satz 3 lit. e) BDO an. Die Abwägung führe demnach zu einem Überwiegen der individuellen Belange des Klägers, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung seiner besonders vulnerablen Patientengruppe.
Rechtsdogmatisch konsequent nahm die Kammer dabei eine Ermessensreduzierung auf Null an. Angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit verbleibe der Beklagten kein Entscheidungsspielraum mehr hinsichtlich des „Ob“ der Befreiung. Vielmehr sei sie verpflichtet, eine solche auszusprechen. Allerdings verbleibe ihr ein Restermessen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung, insbesondere der zeitlichen Dauer und etwaiger Nebenbestimmungen, wes-halb lediglich eine Verpflichtung zur Neubescheidung ausgesprochen wurde.
Die Entscheidung konkretisiert damit die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 3 Abs. 8 Satz 3 lit. e) BDO und hebt hervor, dass strukturelle Besonderheiten einzelner Versorgungsbereiche – hier der Substitutionsmedizin – eine abweichende Behandlung recht-fertigen können, wenn andernfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbelastung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG eintreten würde. Zugleich betont das Gericht, dass die kollektive Lastentragung im Bereitschaftsdienst ihre Grenze dort findet, wo sie im Einzelfall zu einer funktionalen Überforderung führt und die Sicherstellung einer spezialisierten Patientenversorgung gefährdet.