Ärztelisten mit Rankings, Bewertungen als „Top Mediziner“ oder die Listung von Empfehlungen durch Kollegen oder Patienten sind allseits bekannt und stellen gute Werbemöglichkeiten für Ärzte dar. Nicht selten finden sich entsprechend ausgestellte Siegel einer großen deutschen Zeitschrift mit genau diesen Empfehlungen und Bewertungen auf Homepages von Arztpraxen. Dass hierin eine Irreführung liegen kann und wettbewerbsrechtliche Probleme drohen können, zeigt eine nunmehr veröffentliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.07.2026 – Az. I ZR 130/25).
Der Fall
Die klagende Wettbewerbszentrale wandte sich gegen die Herausgeberin einer mehrmals im Jahr erscheinenden Zeitschrift, welche einmal im Jahr unter dem Titel „Ärzteliste“ ein Ranking mit einer Aufstellung von Medizinern herausgibt. Hierbei werden verschiedene Kategorien wie unter anderem „Fachrichtung“, „von Patienten empfohlen“ oder „von Ärzten empfohlen“ unterteilt. Die in der Liste aufgeführten Ärztinnen und Ärzte erhalten ein Sigel als „Top Mediziner“ oder eine „Empfehlung“. Gegen Zahlung einer Lizenzgebühr dürfen die dort aufgeführten Mediziner das Siegel zu Werbezwecken nutzen. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale seien die Rankings und Siegel unlauter, da ihnen keine oder jedenfalls nicht erkennbar sachgerechte Kriterien zugrundeliegen. Außerdem sei die Gestaltung irreführend.
Nach erstinstanzlichem Obsiegen vor dem Landgericht München I wurde das Urteil durch das Berufungsgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision vor dem BGH hatte Erfolg.
Die Entscheidung
Der BGH war der Auffassung, dass die erteilten Testsiegel Testlogos mit Gesundheitsbezug darstellen und daher das Wettbewerbsrecht Gegenstand der Prüfung sein muss. Hier gelten die Grundsätze gesundheitsbezogener Werbung mit strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Diese Anforderungen sind, so der BGH, hinsichtlich des zugrundeliegenden Prüfverfahrens als auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Logos zu beachten.
Da die Bewertungen und Listungen im Wesentlichen auf Empfehlungen von Kollegen, Patienten sowie hauptsächlich Selbstauskünften der dort genannten Ärzte über ihre Behandlungsleistungen beruhen, dies aber nicht klar erkennen lassen, sind sie als irreführend anzusehen. Sie erwirken auf den Verbraucher eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung, ohne erkennen zu lassen, dass diese auf rein subjektiven Einschätzungen und Selbstauskünften beruhe.
Dass entgeltpflichtige Siegel bereitgestellt werden, sah der BGH zudem als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des UWG an. Diese seien geeignet, Dritte (hier den jeweiligen Medizinern) zugunsten ihrer eigenen wirtschaftlichen Betätigung zu unterstützen.
Wie geht es weiter?
Die Entscheidung reiht sich ein in viele wettbewerbs- und werberechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Gesundheitswesen. Auch wenn der BGH hier nur eine Entscheidung im Verhältnis der Wettbewerbszentrale zu dem Herausgeber der Bewertungen und auch nur für die Jahre 2020 und 2021 getroffen hat, betrifft diese natürlich auch die werbenden Ärzte indirekt und ruft die Frage der ärztlichen Werbemöglichkeiten erneut auf den Plan. Oberstes Gebot sind hier Neutralität, Sachlichkeit und der Verzicht auf reißerische, irreführende Werbemaßnahmen. Die Sache wurde zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches weitere Fragen der Irreführung durch die Testlogos zu beantworten haben wird.