Amtlicher Leitsatz des Urteil des OLG Hamburg vom 05.02.2026 (3 UKl 1/24):

1. Das Heilmittelwerbegesetz findet Anwendung, wenn ein Hörakustiker gegenüber Bestandskunden und Neukunden Gutscheine für den Fall auslobt, dass ein Bestandskunde einen Neukunden dafür gewinnt, einen Hörtest durchführen zu lassen und ein Hörgerät zur Probe zu tragen.

2. Hinsichtlich der Erbringung der Hörtests ist die Werbung auch dann produktbezogen, wenn die Hörtests unentgeltlich angeboten werden.

3. Auch hinsichtlich der Zuwendung an die Bestandskunden liegt eine Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vor, denn eine unangemessene unsachliche Einflussnahme ist auch dann gegeben, wenn die ausgelobte Werbegabe nicht dem Erwerber des Heilmittels selbst zukommen soll, sondern einem Dritten, der gegen Gewährung einer Werbeprämie einen neuen Kunden für das beworbene Heilmittel wirbt.

4. Eine Abmahnung genügt der formellen Voraussetzung des § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG auch dann, wenn die Abmahnung nur auf das UWG gestützt wurde, das anschließende gerichtliche Verfahren bzgl. der abgemahnten Verletzungshandlung jedoch nach dem UKlaG betrieben wird

Das Gericht hatte entschieden, dass ein Hörakustiker nicht mit Wertgutscheinen für Bestands- und Neukunden im Rahmen eines sog. „Kunden-werben-Kunden“ Programms werben darf, da er damit gegen das Verbot von Werbegaben nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verstößt.

Da es sich bei Hörgeräten um Medizinprodukte handelt und auch Hörtests als Verfahren zur Erkennung von Krankheiten unter den Anwendungsbereich des HWG fallen, war im vorliegenden Fall das Heilmittelwerbegesetz (HWG) anwendbar. Geklagt hatte vorliegend ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, das in die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist. Die Beklagte verkauft in mehr als 500 deutschlandweiten Filialen Hörgeräte und entsprechendes Zubehör und bietet zusätzlich Beratungsdienstleistungen an. Im Rahmen dieser Tätigkeit warb die Beklagte damit, dass, wenn ein Bestandskunde einen Neukunden für einen kostenlosen Hörtest werbe, der Hörtest eine Hörschwäche erbringe und dieser Neukunde dann ein individuell angepasstes Hörgerät unverbindlich zur Probe trage, sowohl der Bestands- auch als auch der Neukunde jeweils Wertgutscheine in Höhe von 50,00 EUR erhalten würden. Dieser konnte dann sowohl im Sortiment der Beklagten als auch bei den Partnershops der Beklagten eingelöst werden. Der Kläger machte daraufhin einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG geltend, da die Beklagte mit der Werbung ihrer Auffassung nach gegen § 7 Abs. 1 HWG verstoße. Das OLG gab dem Kläger vollumfänglich recht.

Dies begründete das Gericht wie folgt:
Die streitgegenständliche Werbung sei produktbezogen, da sie auf die Inanspruchnahme von Hörtests und das Probetragen von Hörgeräten abziele. Der Anwendungsbereich des HWG war damit eröffnet. Darüber hinaus stelle die Gewährung von Wertgutscheinen an Bestands- und Neukunden außerdem eine Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 HWG dar, nachdem hierdurch eine abstrakte Gefahr unsachlicher Beeinflussung begründet werde. Dies gelte auch, wenn die Werbegabe nicht dem Erwerber selbst, sondern einem Dritten (dem Werbenden) zugutekommt. Die Ausnahmeregelung für Barrabatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG) greife hingegen nicht, da es sich nicht um unmittelbar wirkende Preisnachlässe, sondern um Gutscheine für zukünftige Käufe handelt. Damit stand dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weshalb der Klage stattzugeben war.