Die Videosprechstunde ist Behandlungsalltag geworden. Bislang wurde noch stärker zwischen bekannten und unbekannten Patienten differenziert und für letztere niedrigere Obergrenzen festgelegt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben die Begrenzungsregelung nunmehr entsprechend angepasst: Ärzte und Psychotherapeuten können rückwirkend ab dem 01.04.2025 bis zu 50 Prozent ihrer Patienten im Quartal ausschließlich im Rahmen der Videosprechstunde versorgen, gleich ob die Patienten bekannt oder unbekannt sind. Ein kurzer Überblick:

Was bedeutet die neue Obergrenze?
Künftig kann die Videosprechstunde flexibel angeboten werden, sofern der konkrete Behandlungsfall hierfür geeignet ist; auf bestimmte Indikationen kommt es nicht an. Auch wird nicht mehr zwischen Alt- und Neupatienten unterschieden: selbst wenn der Patient noch nie in der jeweiligen Praxis vorstellig wurde, kann er im Rahmen der Videosprechstunde behandelt werden. Die Obergrenze von 50 Prozent der Patienten im Quartal gilt nunmehr allgemein, sodass insgesamt 50 Prozent der Behandlungsfälle als reine Videosprechstunden abgerechnet werden dürfen.

Aber Achtung: die Obergrenze gilt nur für die ausschließliche Versorgung im Rahmen der Videosprechstunde. Patienten, die im Quartal zusätzlich in der Praxis vorstellig werden, unterfallen der Obergrenze nicht. Ebenfalls zu beachten ist, dass die Obergrenze je Betriebsstättennummer angewendet wird und somit ggf. für die gesamte Praxis, nicht für den einzelnen Arzt gilt.

Rahmenvoraussetzungen für die Videosprechstunde
Die Videosprechstunde unterliegt besonderen Rahmenvoraussetzungen technischer und organisatorischer Natur. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die Praxis einen zertifizierten Videodienstanbieter auswählen und dies der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in der Regel anzeigen muss. Das vorherige Einholen von Informationen ist daher dringend anzuraten. Patienten müssen zu Beginn der virtuellen Sprechstunde in diese einwilligen. Zudem müssen Patienten, die im aktuellen Quartal noch nicht in der Praxis vorstellig wurden, ihre eGK vorzeigen, sodass das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten erfassen kann. Die hinlänglich bekannten Dokumentationspflichten gelten selbstverständlich auch im „virtuellen Behandlungszimmer“.

Was kann verordnet werden?
Sofern die Symptomatik eine Abklärung des Krankheitsbildes zulässt, kann der Behandelnde selbstverständlich auch Verordnungen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Hier sind jedoch folgende Grundregeln zu beachten: AU-Bescheinigungen können bei unbekannten Patienten bis zu 3 Tagen, bei bekannten Patienten bis zu 7 Tagen ausschließlich im Rahmen der Videosprechstunde ausgestellt werden. Verordnungen wie etwa von Arzneimitteln, Reha, Hilfsmitteln etc. sind grundsätzlich nur dann im Rahmen der Videosprechstunde möglich, wenn die Patienten der Praxis bekannt sind. Ausnahmsweise können auch Arzneimittel an unbekannte Patienten verschrieben werden, wenn dies im medizinischen Einzelfall vertretbar ist. Hier bedarf es einer sorgfältigen ärztlichen Abwägungsentscheidung, die bestenfalls zu dokumentieren ist. Im Zweifel ist der Patient in der Praxis einzubestellen.

Virtuell hoch 2: Videosprechstunde aus dem Homeoffice?
Die Frage, ob die Videosprechstunde aus dem Homeoffice möglich ist, ist durch die Änderung in § 24 Abs. 8 Ärzte-ZV mittlerweile geklärt und kann bejaht werden. Die KBV weist in ihrem zur Videosprechstunde veröffentlichten Leitfaden jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Arzt dies nur aus der Häuslichkeit heraus vornehmen darf, sofern er dort einen geschlossenen und voll ausgestatteten Telearbeitsplatz besitzt. Er muss auf seine elektronische Behandlungsdokumentation sowie die Telematikinfrastruktur zugreifen können. Die Versorgung aus dem Ausland ist laut KBV nicht gestattet. Man wird insoweit aber gespannt sein dürfen, ob und wie sich auch hier die Grenzen von Remote-Work ausweiten.

Zu guter Letzt: Vergütung
Für die Videosprechstunde sind im EBM besondere Vergütungsregelungen vorgesehen. Hier sollte sich die Praxis mit den eventuell anfallenden Abzügen sowie zusätzlichen Pauschalen auseinandersetzen, um möglichst effizient abzurechnen und Rückforderungen zu vermeiden.

Bei Fragen zur Videosprechstunde sprechen Sie uns gerne an!