Das Landgericht Berlin II hatte sich mit der Thematik der wirtschaftlichen Aufklärung von privaten Behandlungsleistungen zu befassen. Die klagende Klinik betrieb unter einem Dach ein Plankrankenhaus sowie eine Privatklinik. Der beklagte Patient wurde dort vorstellig und gab im Rahmen der Krankenhausaufnahme an, privatversichert und 70 Prozent beihilfeberechtigt zu sein. Vom doppelten Betrieb (Plankrankenhaus und Privatklinik) hatte der Beklagte keine Kenntnis. Nur auf der Website der Klägerin war ein Hinweis zur Vorgehensweise der Privatabrechnung enthalten. Ein gesonderter Hinweis dahingehend, dass eine vollständige Kostenübernahme nicht gesichert sei, erfolgte gegenüber dem Beklagten nicht. Die Klinik verklagte den Patienten in erster Instanz mit Erfolg auf Zahlung des ausstehenden, nicht von der Versicherung und Beihilfe gedeckten Honorars. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten war erfolgreich.

Zur Entscheidung
Nach Auffassung der Berliner Richter verletzte die Klägerin ihre Pflichten nach § 630c Abs. 3 BGB in Bezug auf die wirtschaftliche Aufklärung. Dort heißt es:

„Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.“

Hierbei unterschied sowohl das Erstgericht als auch das Landgericht zwischen gesetzlich und privat Versicherten. Während der Vertragsarzt bei gesetzlich Versicherten regelmäßig weiß, welche Leistungen vom Umfang der GKV umfasst sind, ist dies bei Privatversicherten aufgrund der Vielzahl der Versicherungstarife und Beihilfebestimmungen gerade nicht der Fall. Die Kenntnis des Umfangs liege im Verantwortungsbereich des Patienten, was bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. z.B. BGH, U.v. 28.01.2020 – VI ZR 92/19).

Allerdings bestehen nach Auffassung der Kammer auch bei Privatversicherten Ausnahmen. Im Urteil heißt es hierzu: „Solche bestehen dann, wenn ein vernünftiger Arzt in der Situation des Behandelnden erkannt hätte, dass die vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch die private Krankenversicherung und ggf. die Beihilfe nicht gesichert ist; maßgebend ist dabei die tatsächliche Regulierungspraxis der Kostenträger, soweit diese bekannt oder erkennbar ist. Eine solche Informationspflicht ist etwa für folgende Fallkonstellation zu bejahen: Ein Patient, der ein Krankenhaus besucht, in dem – ohne dass er das weiß – unter einem Dach eine Privatklinik und ein Plankrankenhaus betrieben werden, ist von der Behandlungsseite wirtschaftlich aufzuklären, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der private Krankenversicherer die Behandlungskosten in der Privatklinik nur in der Höhe übernimmt, wie sie im Plankrankenhaus angefallen wären (OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Januar 2013 – 1 U 87/12, NJW-RR 2013, 1183).“

Nach Auffassung der Kammer hätte die Klinik hier nach lebensnaher Betrachtung davon ausgehen müssen, dass die Beihilfe des Beklagten nicht sämtliche Kosten übernehmen wird. Vor diesem Hintergrund hob das Landgericht das erstinstanzliche Urteil auf und bejahte eine Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht. Der Inhalt der Aufklärungspflicht umfasse, den Patienten darüber ins Bild zu setzen, das eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist und ihn dann vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform zu informieren. Die Vorlage eines Kostenvoranschlages reiche nicht aus, da hier kein Hinweis ersichtlich gewesen sei, dass die vollständige Kostenübernahme nicht gesichert sei. Auch der Internetauftritt der Klägerin reichte den Berliner Richtern nicht. Es war seitens der Klinik nicht vorgetragen, dass durch geeignete Maßnahmen sichergestellt worden wäre, dass der Patient einen solchen Hinweis vor Abschluss des Behandlungsvertrages zur Kenntnis genommen habe. Auch der Beklagte nahm im konkreten Fall unstreitig keine Kenntnis von dem entsprechenden Teil des Internetauftritts vor Abschluss des Behandlungsvertrages, so das Urteil.

Praxishinweis
Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die wirtschaftliche Aufklärung zu stellen sind. Ärzte dürfen sich im Rahmen privatärztlicher Behandlungen nicht vorschnell darauf verlassen, dass der Patient doch primär seine Versicherungsbedingungen kennen müsse. Stellt sich der Fall so dar, dass bereits Fälle bekannt sind, in denen eine Kostenübernahme nicht garantiert ist, trifft den Arzt auch bei privatärztlichen Behandlungen die Pflicht, einen deutlichen Hinweis in Textform zu erteilen. Vor diesem Hintergrund ist anzuraten, „kritische Fälle“, also Behandlungen, bei denen über eine Kostenübernahme gestritten wird oder wurde, zu notieren und ggf. bei folgenden vergleichbaren Konstellationen den deutlichen Hinweis in Textform zu erteilen und dies zu dokumentieren. Dann ist der „Ball an den Patienten zurückgespielt“ und er muss die Frage der Kostenübernahme (in seinem Verantwortungsbereich) klären. So lassen sich zeitraubende Diskussionen mit Patienten und Versicherungen sowie ggf. kostenintensive Gerichtsverfahren bestenfalls vermeiden.

Haben Sie Fragen hierzu? Sprechen Sie uns jederzeit sehr gerne an!