In einem vom OLG Dresden zu entscheidenden Fall (Az. 4 U 580/25) stellte sich die Frage des Verjährungsbeginns, nachdem die Klägerin zuvor gegen medizinische Zwangsmaßnahmen Rechtsmittel eingelegt hatte. Das OLG kam dabei – ebenso wie bereits die Vorinstanz – zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt waren.

Maßgeblich für den Lauf der Verjährungsfrist sei demnach, dass die Klägerin bereits im Jahr 2019 Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der Behandlung erlangt habe, sodass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des 31.12.2022 endete.

Die Klägerin habe bereits während ihres stationären Aufenthalts bei der Beklagten im Jahr 2019 die zentralen Behandlungsschritte, etwa die Medikamentengabe, Fixierungen und weitere therapeutische Maßnahmen, inhaltlich zur Kenntnis genommen und als rechtswidrig bewertet. Sie habe aktiv gegen einzelne Maßnahmen rechtlich vorgegangen und Rechtsmittel eingelegt. Dies lasse auf eine hinreichende Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB schließen.

Auch eine etwaige krankheitsbedingte Einschränkung der Willensbildung ändere hieran nichts, da keine Anhaltspunkte für einen völligen Ausschluss des natürlichen Willens vorlägen. Zudem sei der Klägerin das Wissen ihrer Verfahrenspflegerinnen und Betreuerin zuzurechnen, die in die gerichtlichen Maßnahmen einbezogen, umfassend informiert und an Entscheidungen beteiligt gewesen seien.

Eine gesonderte medizinische oder juristische Bewertung sei für den Fristbeginn unerheblich.

Die Feststellungen des OLG lassen sich damit wie folgt zusammenfassen:

Ergreift der Patient gegen eine medizinische Zwangsmaßnahme Rechtsmittel, lässt dies auch für den wegen dieser Maßnahme geltend gemachten Schadensersatzanspruch den Rückschluss auf eine den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu; auf die zutreffende rechtliche oder medizinische Bewertung kommt es nicht an.

Verfahrenspfleger sind in diesem Zusammenhang als Wissensvertreter anzusehen, deren Kenntnis dem Vertretenen zugrechnet wird.

Infolge dieser Gesamtwürdigung kündigte der Senat daher die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss an.