Verkürzung der Verjährung von Vergütungsansprüchen …

… von Krankenhäusern auf 2 Jahre geplant

PpSG-Entwurf

Die Große Koalition plant mit dem 6. Änderungsantrag zum PpSG die Verkürzung (auch) von Vergütungsansprüchen von Krankenhäusern auf 2 Jahre. Die Regelung im Wortlaut:

Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Erstattung gezahlter Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche nach Satz 1, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Bei Verabschiedung dieser Regelung würden rückwirkend Vergütungsforderungen von Krankenhäusern aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 zum 01.01.2019 verjähren und wären prozessual nicht mehr durchsetzbar. Es wird für den einschlägigen Zeitraum dringend empfohlen, die Vergütungsforderungen aufzulisten und entweder Verjährungsverzichte von den KKen einzuholen oder aber Klage zu erheben.

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