Der Abschluss von Sach- und Ertragsausfallversicherungen im Praxisbetrieb ist üblich und sinnvoll. Wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Endurteil v. 09.02.2026 – 8 U 910/25) jedoch zeigt, sollten Praxisinhaber die Versicherungsbedingungen genaustens im Blick haben und überprüfen, auf welche Praxisräumlichkeiten sich der Schutz erstreckt. Denn der Versicherungsort bei betrieblicher Sachversicherung einer Arztpraxis muss sich nicht zwangsläufig auch auf einen ausgelagerten Praxisraum erstrecken:

Der Fall
Die Parteien des Rechtsstreits stritten über Ansprüche aus einer betrieblichen Sachversicherung mit Ertragsausfallschutz. Bei der Klägerin handelte es sich um eine überörtliche Praxisgemeinschaft. Ferner führten die Gesellschafter ambulante oder stationäre Operationen nach vorheriger diagnostischer Behandlung durch die Ärzte der Klägerin in von der Gesellschaft unabhängigen Räumlichkeiten durch. Die Operationsräume wurden den Ärzten der Klägerin gegen ein Nutzungsentgelt im Rahmen eines Kooperationsvertrages zur Verfügung gestellt. Diese Räumlichkeiten wurden gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern als ausgelagerter Praxisraum i.S.v. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV geführt. Die Klägerin unterhielt zunächst eine Sachversicherung (Inhaltsversicherung) und eine Ertragsausfallversicherung bei einem anderen Versicherer, die jeweils auch die ausgelagerten Praxisräumlichkeiten umfassten.

Später wurde ein neuer Versicherungsvertrag bei einem anderen Versicherer geschlossen, der die ausgelagerten Praxisräumlichkeiten in örtlicher Hinsicht nicht erfasste. Im zeitlichen Geltungsbereich dieses neuen Versicherungsvertrags kam es zu einem Leitungswasserschaden mit entsprechendem Ertragsausfall, den die Gesellschaft mit über 900.000,00 Euro bezifferte. Die Versicherung verweigerte unter Verweis auf die fehlende örtliche Einbeziehung des ausgelagerten Praxisraums die Zahlung. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Landgericht Regensburg blieb ebenso wie die Berufung zum OLG Nürnberg ohne Erfolg.

Die Entscheidung
In seiner Leitsatzentscheidung führte der 8. Zivilsenat des OLG Nürnberg aus, dass die von der Betreiberin einer überörtlichen Arztpraxis abgeschlossene betriebliche Sachversicherung sich in räumlicher Hinsicht nicht allein deshalb auf ein Anwesen erstreckt, weil dort ein ausgelagerter Praxisraum i.S.v. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV betrieben wird. Vielmehr muss dieses Anwesen im Versicherungsschein als Versicherungsort bezeichnet oder – wofür die Versicherungsnehmerin beweispflichtig ist – nach Abschluss des Vertrages als zusätzlich aufzunehmender Versicherungsort vereinbart worden sein. (Leitsatz, siehe auch Rn. 45 und 46).

Das Gericht betont, dass es ungeachtet vertragsarztrechtlicher Besonderheiten bei dem Grundsatz bleibt, dass in der Sachversicherung nur Schäden ersetzt werden, wenn sie sich innerhalb des Versicherungsortes ereignet haben. Dieser Versicherungsort, der ein Mittel der primären Risikoabgrenzung darstellt, bedarf der vertraglichen Vereinbarung und muss im Versicherungsschein ausdrücklich aufgenommen sein. Das bedeutet, dass sich aus dem Versicherungsschein grundsätzlich der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages ergeben muss, was -so die Nürnberger Richter- die Beweis-, Informations- und Legitimationsfunktion des Versicherungsscheins gebieten.

Praxisfazit
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine gründliche Prüfung der Versicherungsbedingungen gerade bei mehreren Praxisräumlichkeiten ist. Die Probleme, mit denen sich das OLG Nürnberg befassen musste, betreffen neben ausgelagerten Praxisräumen freilich auch überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften oder Zweigpraxen. Wichtig ist, dass Versicherungsrecht und Vertragsarztrecht getrennt betrachtet werden müssen. Selbst wenn in vertragsarztrechtlicher Hinsicht solche Konstrukte genehmigt wurden, ist für den Versicherungsschutz nicht die vertragsarztrechtliche Komponente, sondern vielmehr ausschließlich der Versicherungsschein von Bedeutung. Dieser ist privatrechtlicher Vertrag, von der behördlichen Entscheidung unabhängig und muss entsprechend der versicherungsvertragsrechtlichen Vorgaben alle relevanten Informationen, insbesondere eine genaue Umschreibung des Versicherungsschutzes enthalten.

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