In einer Leitentscheidung hat sich der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu Fragen ärztlicher und zahnärztlicher Werbung geäußert. In seinem Urteil vom 29.7.2021, Az. I ZR 114 / 20 stellte der BGH klar, dass nur mit einer besonderen ärztlichen Qualifikation geworben werden darf, wenn diese auch tatsächlich nach den berufsrechtlichen Regelungen besteht. Im konkreten Fall warb ein Zahnarzt als „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“, obwohl er keinen Titel als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie nach der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung besaß. Der Auftritt des Zahnarztes stellte nach der Auffassung des BGH eine unzulässige, weil irreführende, Werbung dar.

Bezeichnungen an Praxiseingängen sowie die jeweiligen Internetauftritte, stehen stets im Spannungsfeld mit berufsständischen, also von den Kammern verliehenen, Zusatzbezeichnungen. Ärzte und Zahnärzte sind nach den strengen Vorgaben nur berechtigt einen besonderen Zusatztitel zu tragen, wenn Ihnen dieser nach der Weiterbildungsordnung auch tatsächlich verliehen wurde. Hier kann leicht das Problem „irreführender Werbung“ entstehen, was zumeist einen Verstoß gegen berufsrechtliche Regeln wie beispielsweise §§ 20, 21 der Berufsordnung für Zahnärzte Bayerns oder § 27 der Berufsordnung für Ärzte Bayerns mit sich bringt.

Um disziplinarische Maßnahmen von vornherein zu verhindern, bedarf es nicht nur bei der Frage der konkreten ärztlichen Bezeichnung, sondern vielmehr generell bei allen Fragen ärztlicher Werbung einer fundierten, rechtlichen Beratung. Hierbei gilt es, die Grenzen genau auszuloten, in denen Werbung für den Freiberufler rechtlich zulässig ist.

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