Honoraransprüche aus zahnärztlichen Behandlungen sind seit jeher Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Praxis zeigt, dass oftmals umfangreiche Zahnersatzversorgungen, von der Prothetik bis zum Implantat, seitens der Patienten angegriffen werden und früher oder später Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung werden. Wenn nicht von Patientenseite bereits ein Gutachterverfahren vor dem Medizinischen Dienst oder gar ein gerichtlicher Schadensersatzprozess angestrengt wurde, wird meist über die Abrechnung ein Verfahren eingeleitet. Patienten fühlen sich oft aufgrund vermeintlicher Mängel in der Versorgung nicht mehr verpflichtet, die Vergütung zu bezahlen und wenden Behandlungsfehler ein. Dass die Ärzteschaft hier allerdings nicht schutzlos steht und der Entfall des zahnärztlichen Honoraranspruchs kein Selbstläufer bei Problemen in der Versorgung ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln vom 17.12.2025, Az. 25 O 180/24).

Die Entscheidung
Im Ergebnis wies das Landgericht Köln die Honorarklage des ärztlichen Abrechnungsunternehmens ab, was jedoch am Ergebnis der Begutachtung lag. Dennoch ist das Urteil von Interesse, da es die immer wiederkehrenden Fragestellungen in diesen Honorarprozessen aufgreift und juristisch sauber herausarbeitet.

Das Landgericht stellte zunächst unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung ausdrücklich klar, dass ein zahnärztlicher Honoraranspruch nicht alleine wegen eines Behandlungsfehlers entfallen könne. Auch bei dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag handelt es sich um einen dienstvertragsähnlichen Vertrag mit der Folge, dass der Zahnarzt keinen „Erfolg“ im Sinne eines bestimmten Ergebnisses schuldet, sondern lediglich die Behandlung nach dem geltenden Fachstandard. Da gerade im Bereich des Zahnersatzes Korrekturen unumgänglich sind, steht dem Behandelnden grundsätzlich ein „Nachbesserungsrecht“ zu. Der Honoraranspruch kann daher nur ausnahmsweise entfallen, wenn die erbrachte Leistung vollständig unbrauchbar ist und dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht nicht oder nicht mehr zusteht.

Hier bedarf es meist eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, im Rahmen dessen die Frage geklärt werden muss, ob die Versorgung von Anfang an unbrauchbar war und ein Nachbehandler hierauf nicht aufbauen kann, sprich eine Neuanfertigung vonnöten ist. Dies hat zur Folge, dass Patienten nicht einfach aufgrund von vermeintlichen Fehlern die Zahlung des Honorars verweigern dürfen. Es bedarf vielmehr der Feststellung einer unbrauchbaren Leistung, für die der Patient die Beweislast im Prozess trägt.

Eine weitere Hürde stellt die tatsächliche Nutzung des Zahnersatzes dar. Denn der Vergütungsanspruch bleibt dann erhalten, wenn der Patient die – objektiv wertlose – Leistung tatsächlich nutzt, sie für ihn daher subjektiv von Wert ist. Hierfür muss eine Situation bestehen, in der der Patient die Versorgung auch tatsächlich als Versorgung nutzen will, obwohl er eine reelle und zumutbare Möglichkeit hat, sie nicht zu nutzen, und dies nicht nur als Notmaßnahme hinnimmt.

Praxisfazit
Das Urteil zeigt, dass Patienten einige Hürden bewältigen müssen, um mit Erfolg die Zahlung einer zahnärztlichen Rechnung zu verweigern. Sollten Patienten also gegenüber der Praxis die Zahlung verweigern, so sollte dies nicht einfach hingenommen werden. Mit anwaltlicher Beratung können die Erfolgsaussichten der Einwände überprüft und gegebenenfalls eine Honorarklage angestrengt werden. Wir beraten Sie hierzu gerne!