Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens die Aufklärungspflichten von Ärzten hinsichtlich der Behandlungskosten präzisiert. Nach dem Hinweisbeschluss vom 23.07.2025 (Az. 2 S 75/25) besteht eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht nur dann, wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Krankenkasse bzw. – bei Privatpatienten – die private Krankenversicherung die entstehenden Kosten nicht oder nicht vollständig übernehmen wird. Für Privatversicherte gilt darüber hinaus der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit: Sie haben sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes und die Erstattungsmodalitäten zu informieren, da allein ihnen die individuell vereinbarten Vertragsbedingungen bekannt sind.
Dem Beschluss lag ein Fall zugrunde, in dem ein privatversicherter Patient eine Arztrechnung über rund 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut nicht beglich. Er berief sich darauf, nicht über entstehende Kosten aufgeklärt worden zu sein und behauptete, Mitarbeiterinnen der Praxis hätten ihm die vollständige Kostenübernahme durch seine Versicherung zugesichert. Das Amtsgericht Ludwigshafen hatte den Patienten jedoch nach durchgeführter Beweisaufnahme zur vollständigen Zahlung verurteilt, unabhängig vom Erstattungsverhalten der PKV. Diese Entscheidung bestätigte das LG nun. Es stellte klar, dass die wirtschaftliche Aufklärungspflicht der Ärzte keinen umfassenden Hinweis auf die versicherungsvertragliche Lage bei Privatpatienten umfasst, da Ärzte medizinische Expertise besitzen, jedoch nicht verpflichtet sind, über die Rechtslage der privaten Krankenversicherungssysteme zu beraten. Die behauptete Zusicherung einer Kostenübernahme konnte der Patient nicht beweisen; zudem wurde die medizinische Notwendigkeit der Operation durch ein Gutachten belegt.
Nachdem der Patient seine Berufung im Anschluss an den Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen hatte, ist das erstinstanzliche Urteil vom 05.05.2025 (Az. 2a C 258/22) rechtskräftig geworden.